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Mit der Fleischwurst gegen die Facebook-AGBs

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Der AGB-Widerspruch gegen Facebook via Bild teilen ist wirkungslos.

So wie in früherer Zeit Amulette und Edelsteine vor allerlei bösem Zauber schützen sollten, glaube heute einige an die wundersame Wirkung von sogenannten Disclaimern im Internet. In der Regel weist der Verwender mit dem Disclaimer jede Verantwortung für rechtliche Verstöße weit von sich und distanziert  sich von allem und jedem – sodass ihm auch ja kein Gesetz habhaft werden kann.

Nun macht eine neue Form des Disclaimers derzeit die Runde auf Facebook. In einem Bild, das massenhaft über den Teilen-Link verbreitet wird, widersprechen die Nutzer nach einer angeblichen Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des sozialen Online-Netzwerks der kommerziellen Nutzung der eigenen Daten wie Texten und Fotos. Die Wirksamkeit der Disclaimer ist allerdings auf einem Niveau mit den Zauberamuletten des Mittelalters.

Mit dem Teilen des Bildes, so glauben die Facebook-Nutzer, schützten sie sich gegen den bösen Zauber von Facebook – der angeblich drohenden Verwendung der eigenen Daten für kommerzielle Zwecke. Nun hat allerdings Facebook die Nutzungsbedingungen weder kürzlich geändert, noch kann ein Nutzer sich von zuvor zugestimmten Bedingungen durch das Teilen eines Bildes wieder lossagen. Es ist zwar durchaus möglich, zugestimmten AGB im Nachhinein zu widersprechen. Dazu muss der Widerspruch dem Vertragspartner – in diesem Fall also Facebook – aber auch zugehen, was beim bloßen Teilen eines Bildes auf der eigenen Website nicht der Fall ist, wie die Kanzlei Ferner schreibt.

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“DIESE Wurst verhindert, dass Facebook eure Bilder kommerziell vermarkten darf. Zumindest genauso gut, wie der Widerruf, den viele heute als Bild auf ihrer Wall posten.”

Viele Facebook-Nutzer haben den Wahn um die angebliche AGB-Änderung inzwischen mit mehr oder weniger lustigen eigenen Abwandlungen des bekannten Bildes aufgegriffen. Unter dem Bild einer Fleischwurst heißt es beispielsweise: „DIESE Wurst verhindert, dass Facebook eure Bilder kommerziell vermarkten darf. Zumindest genauso gut, wie der Widerruf, den viele heute als Bild auf ihrer Wall posten.“

Ein anderes Bild gibt dem Nutzer eine Todo-Liste an die Hand. Erster Punkt: „Facebook per Statusmeldung mitteilen: Ich erkläre hiermit, dass die neuen AGB für mich nicht gelten.“ Danach folgt: „2. Auf dem Strafzettel von gestern vermerken: Ich erkläre hiermit, dass ich überall in der Stadt parken darf. 3. Dem Chef eine E-Mail schicken: Ich erkläre hiermit, dass mein Gehalt sich mit sofortiger Wirkung verdoppelt“ und so weiter.

Derartige Rechtsirrtümer im Netz sind kein neues Phänomen. In etwa so alt wie der Durchbruch des Webs in Deutschland ist ein kursierender Text, der sich auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 bezieht, in dem es um die Haftung von externen Links auf rechtswidrige Inhalte ging. In dem Text distanziert sich der Website-Besitzer ausdrücklich von den Inhalten aller gesetzten externen Links auf andere Websites, um eine Haftung dafür auszuschließen. Ironischerweise wird in dem zitierten Urteil festgehalten, dass eine solche generelle Distanzierung nicht möglich ist.

Vorbild waren damals Disclaimer auf US-Websites, in denen mit juristisch fragwürdiger Argumentation und mit Bezug auf einen nicht existenten „Internet Privacy Act“, den der damalige US-Präsident Bill Clinton angeblich 1995 unterschrieben habe, allen Besuchern der eigenen Website Hausverbot erteilt wird, die sich an irgendwelchen Inhalten stören könnten – inklusive der Polizei.

Hüben wie drüben sind solcherlei Disclaimer natürlich im besten Falle völlig wirkungslos, im schlimmsten Fall sogar eher schädlich.  Eine generelle Distanzierung von gesetzten Links auf Seiten mit illegalen Inhalten ist nicht möglich. Schließlich kann auch kein Straftäter der Bestrafung für eine Straftat entgehen, indem er sie vorher ankündigt. Eher im Gegenteil: Ein Gericht könnte im Zweifelsfall einen solchen Disclaimer sogar zulasten des Beklagten in dem Sinne interpretieren, dass ihm bewusst war, dass Links offenbar auf illegale Inhalte verweisen.

Ebenso wirkungslos ist übrigens auch ein anderer digitaler Schutzzauber, die Unternehmen gerne E-Mails von Mitarbeitern anhängen. Falls der Adressat der E-Mail nicht der rechtmäßige Empfänger sei, wird dieser dazu aufgefordert die E-Mail umgehend zu löschen. Nach Einschätzung der meisten Juristen handelt es sich dabei jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen – und die sind nur wirksam, wenn der Empfänger vor dem Öffnen der E-Mail weiß, worauf er sich einlässt.

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